AGB

Allgemeine Liefer-, Verkaufs- und Reparaturbedingungen (”Lieferbedingungen”) der H2R Automation GmbH, 47809 Krefeld

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn wir nicht besonders darauf hinweisen, für alle Verkäufe, Lieferungen, Reparaturen und sonstigen Leistungen von H2R Automation GMBH. Diese Lieferbedingungen werden allen künftigen Verträgen zwischen uns und dem Besteller zugrunde gelegt.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einkaufsbedingungen) des Bestellers gelten nur, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in der Bestellung auf seine Geschäftsbedingungen verweist und wenn wir Lieferungen und Leistungen in Kenntnis der Geschäftsbedingungen ohne Widerspruch erbringen.

2. Angebot, Bestellung

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen und mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung des Produkts oder Erbringung der Leistungen nachkommen.

3. Preis, Mindestauftragswert und Verpackungskosten

3.1 Die Preise gelten für Lieferungen ab Werk, ausschließlich Verpackung. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro (€) zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

3.2 Der Mindestauftragswert pro Bestellung beträgt 100,00 Euro netto; bei Bestellungen unter dem Mindestauftragswert wird wegen der verhältnismäßig hohen Abwicklungskosten ein Zuschlag von 30,00 Euro netto in Rechnung gestellt.

3.3 Die Verpackung wird berechnet und nicht zurückgenommen.

4. Beschaffenheit

Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe unserer Produktbeschreibungen bzw. der vereinbarten Spezifikationen. Öffentliche Äußerungen von uns oder unseren Gehilfen zu Eigenschaften von Produkten, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Produkte, oder Eigenschaften, die der Besteller aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten kann, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn wir sie ausdrücklich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergeben. Garantien sind nur dann verbindlich für uns, wenn wir sie in einem verbindlichen Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet haben und dort auch unsere Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind.

5. Lieferung und Gefahrübergang

5.1 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

5.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Auslieferung an den Besteller, Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller über, auch bei Versendung am gleichen Ort, bei Teillieferungen und wenn von uns die Anfuhr und die Aufstellung übernommen wurden. Falls keine besondere Weisung vorliegt, obliegt uns die Bestimmung der Art der Versendung.

5.3 Auf Wunsch des Bestellers kann auf seine Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen werden.

5.4 Liefertermine sind unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Eine verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn das Produkt bis zu ihrem Ablauf das Auslieferungswerk verlassen hat bzw. wir dem Besteller die Lieferbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und recht mäßige Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben. Das gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5.5 Im Falle unverbindlicher Lieferfristen kommen wir durch eine schriftliche Aufforderung des Bestellers, die frühestens einen Monat nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug.

5.6 Für unsere Haftung wegen Verzugs gelten die Beschränkungen gemäß Ziffer 10 entsprechend.

5.7 Holt der Besteller ein abzuholendes Produkt nicht zu einem verbindlich vereinbarten Liefertermin ab oder nimmt er ein von uns versandtes Produkt nicht an einem verbindlich vereinbarten Liefertermin an, gerät er in Annahmeverzug. Im Falle einer unverbindlichen Lieferfrist sind wir berechtigt, dem Besteller die Abholmöglichkeit eines abzuholenden Produktes oder die Anlieferung eines zu versendenden Produktes mit einer Frist von zwei Wochen vorher anzukündigen; holt der Besteller das abzuholende Produkt zu diesem Zeitpunkt nicht ab oder nimmt er das zu versendende Produkt am angekündigten Termin nicht an, gerät er in Annahmeverzug. Die Abholung eines abzuholenden Produktes und die Annahme zu versendender Produkte sind Hauptleistungspflichten.

6. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung

6.1 Soweit keine besondere Vereinbarung besteht, sind unsere Rechnungen

a) für die Lieferung von Produkten mit Rechnungserhalt fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar; sowie

b) für Dienstleistungen mit Rechnungserhalt fällig und sofort ohne Abzug zahlbar.

6.2 Wechsel nehmen wir nur dann in Zahlung, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Annahme geschieht ohne Verbindlichkeit für rechtzeitige Beibringung des Protests und nur unter Berechnung der Inkasso-Spesen. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und/oder der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir befugt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Dies gilt auch, wenn dafür Wechsel gegeben sind.

6.3 Die Aufrechnung oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen von uns bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Bestellers nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

7. Pflichtverletzungen durch den Besteller

7.1 Kommt der Besteller, (i) sofern eine Mindestabnahme von Produkten durch den Besteller vereinbart wurde, mit dieser Mindestabnahme-Verpflichtung oder (ii) mit der Erfüllung einer Verpflichtung nach Ziffer 5.7 in Verzug, können wir vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7.3 für jede Woche des Verzugs einen pauschalierten Verzugsschaden von 0,5 % des Preises der betroffenen Produkte bis zu einem Maximalbetrag von 5 % des Preises der betroffenen Produkte geltend machen.

7.2 Verweigert der Besteller die Erfüllung einer vereinbarten Mindestabnahme-Verpflichtung oder einer Verpflichtung nach Ziffer 5.7 und / oder die Zahlung des Preises ernsthaft und endgültig oder erfüllt der Besteller diese Pflichten trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist durch uns innerhalb dieser Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, können wir vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7.3 Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 % des Preises der betroffenen Produkte geltend machen.

7.3 Dem Besteller bleibt es in den Fällen der Ziffern 7.1 und 7.2 unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Produkten bis zur völligen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zum Zeitpunkt der Lieferung zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor (“Vorbehaltsware”).

8.2 Solange der Besteller den Verpflichtungen aus diesem Liefervertrag ordnungsgemäß nachkommt, ist er berechtigt, über Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung unserer Ansprüche. Wir nehmen allfällige Abtretungen schon jetzt an.

8.3 Solange der Besteller den Verpflichtungen aus diesem Vertrag ordnungsgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unter-lagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Auch wir sind zur Offenlegung der Abtretung berechtigt, wenn uns dies zur Sicherung unserer Ansprüche erforderlich erscheint.

8.4 Abgesehen von der Weiterveräußerung ist der Besteller zu Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und Forderungsabtretungen, nicht befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte an Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebende Pflicht oder entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Rücktritt bedarf keiner vorherigen Fristsetzung. Die Kosten der Herausgabe der Vorbehaltsware und eines Rücktritts gehen zu Lasten des Bestellers.

8.5 Unser Eigentum und unsere Rechte nach dieser Ziffer 8 erstrecken sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller. Wird Vorbehaltsware mit anderen Materialien verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien. Bei Veräußerung des Endprodukts beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

8.6 Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den Betrag der Rechnung des Bestellers (einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) für die Vorbehaltsware bzw., wenn wir Miteigentum an der zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußerten Sache haben, auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

8.7 Wird Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für seine Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärung bedarf.

9. Mängelrüge/Mängelhaftung

9.1 Der Besteller hat bei Ablieferung des Produkts beim Besteller zu prüfen, ob das gelieferte Produkt von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt oder werden uns erkennbare Mängel, einschließlich Mengenabweichungen oder Falschlieferungen, nicht unverzüglich nach Erhalt des Produktes angezeigt, gilt das Produkt hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 12 Monate nach Auslieferung des Produkts am Versandort, angezeigt werden. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind unverzüglich, erst nach Entfernen der Transportverpackung erkennbare Transportschäden sind innerhalb von 3 Tagen nach Auslieferung des Produkts anzuzeigen. Mängelrügen sind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungsnummer zu erheben und zu begründen.

9.2 Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Produkts entsprechen. Soweit die von uns gelieferten Produkte weiterverarbeitet oder umgestaltet worden sind oder die Rückgabe dem Besteller aus anderen Gründen unmöglich ist, gelten die Vorschriften des § 346 Abs. 2 und 3 BGB.

9.3 Ist die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts unmöglich, mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder endgültig fehlgeschlagen, steht dem Besteller nach seiner Wahl das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

9.4 Wir übernehmen keine Haftung für Mängel oder Schäden, die nach Gefahrübergang aus folgenden Gründen entstanden sind, sofern diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind:

a) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung vor Inbetriebnahme
b) Bearbeitung oder Umbildung durch den Besteller oder Dritte
c) Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte oder Eingriffe unautorisierter Dritter
d) Natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel
e) Austauschwerkstoffe
f) Mangelhafte Bauarbeiten
g) Chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse.

9.5 Die Beweislast für die ordnungsgemäße Verwendung, Lagerung, Montage und Inbetriebnahme, sachgemäße Behandlung, Identität der Werkstoffe, Mangelfreiheit der Bauarbeiten und das Fehlen von chemischen, ,elektro-chemischen und elektrischen Einflüssen trägt der Besteller.

9.6 Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung des Produkts bei diesem. Dies gilt nicht im Falle der Arglist und nicht, wenn das Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat sowie, für Schadensersatzansprüche, nicht im Falle der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, des Vorsatzes oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.7 Für die Rückgriffsansprüche unserer Besteller, falls die Produkte an einen Verbraucher verkauft werden, gelten §§ 478 und 479 BGB. Solche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang von Schadensersatzansprüchen im Rahmen der Rückgriffsansprüche gelten die Regelungen nach Ziffer 10.

9.8 Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziffer 10 beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Schäden die zurückzuführen sind auf wesentliche Pflichtverletzungen, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht.

10.2 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung durch unsere einfachen Erfüllungsgehilfen (also nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte).

10.3 Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.

10.4 Schadensersatzansprüche aufgrund leichter Fahrlässigkeit und aufgrund grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, die nicht im Zusammenhang mit Mängeln stehen und daher nicht der Verjährung nach Ziffer 9.6 unterliegen, verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in dem der Käufer Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf die Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.

10.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Im Übrigen gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund, einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

10.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen unsere Mitarbeiter oder Beauftragten.

10.7 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch dann, wenn die Produkte nur der Gattung nach bestimmt sind.

11. Rücknahme von Lagerware und andere Vertragsänderungen

11.1 Vertragsgemäß gelieferte Produkte werden von uns nur im Einzelfall aus Kulanzgründen und nach unserem freien Ermessen zurückgenommen. Voraussetzung für eine Rücknahme aus Kulanzgründen ist, dass es sich bei dem Produkt um Lagerware handelt und diese noch im Originalzustand ist, das heißt noch nicht in Betrieb genommen und nicht verändert wurde. Zudem muss der Besteller die mit der Rücknahme verbundenen Kosten, etwa die Kosten für die Rücksendung der Produkte, übernehmen und es erfolgen bei der Rückerstattung des Kaufpreises folgende Einbehalte:

a) 10 % des Listenpreises des Produktes, mindestens jedoch eines Nettobetrags von 20,00 Euro, wenn das Produkt sich noch in ungeöffneter Originalverpackung befindet;

b) 20 % des Listenpreises des Produktes, mindestens jedoch eines Nettobetrags von 20,00 Euro, wenn die Verpackung geöffnet wurde, das Produkt aber noch im Originalzustand ist.

11.2 Unsere Zustimmung zu vom Besteller gewünschten anderen Vertragsänderungen (einschließlich Stornierungen) erfolgt ebenfalls aus Kulanz und liegt in unserem freien Ermessen. Wir werden unsere Zustimmung unter anderem davon abhängig machen, dass der Besteller uns entstehende Kosten angemessen vergütet, wobei die Art der Vertragsänderung sowie der Fertigungszustand der betroffenen Produkte berücksichtigt werden können.

12. Reparaturen und sonstige Werkleistungen

12.1 Reparaturaufträge, die nicht unter Ziffer 9.2 fallen, führen wir nur durch, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen. Die Anlieferung von Reparaturgeräten muss frei erfolgen. Bei unfreien Sendungen können wir die Annahme verweigern.

12.2 Sind Werkleistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Besteller schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Abnahme von Werkleistungen durch den Besteller gilt als erklärt, wenn der Besteller (i) 10 Werktage nach Erklärung der Abnahmebereitschaft durch uns oder im Falle eines vereinbarten Abnahmetermins an diesem Termin die Abnahme nicht erklärt, obwohl die Werkleistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden, oder (ii) die Abnahme ohne hinreichenden Grund verweigert.

12.3 Im Übrigen gelten für Werkleistungen die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass Rechnungen nach der Abnahme gestellt werden und mit Rechnungserhalt fällig und sofort ohne Abzug zahlbar sind, der Anspruch gemäß § 637 BGB unberührt bleibt, die einjährige Verjährungsfrist nach Ziffer 9.6 für Mängelansprüche mit der Abnahme beginnt und nicht gilt, wenn sich die Arbeiten auf ein Bauwerk oder Planungs- und Überwachungsleistungen für ein solches beziehen.

13. Schutz- und Markenrechte

13.1 Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an unseren Angeboten und allen diesen beigefügten Dokumenten, an unseren Kostenvoranschlägen und an allen Zeichnungen und Abbildungen, gleich ob diese unseren Angeboten beigefügt, in Katalogen oder auf elektronischen Datenträgern enthalten oder in anderer Form verkörpert sind, vor. Diese geschützten Dokumente und Daten dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.

13.2 Die für uns geschützten oder uns zur Nutzung überlassenen Marken dürfen nur mit unserer besonderen schriftlichen Zustimmung im Zusammenhang mit den vom Besteller hergestellten Erzeugnissen genutzt werden.

14. Sonstiges

14.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Krefeld.

14.2 Erklärungen, insbesondere Rechnungen, können auch in elektronischer Form abgegeben werden (§ 127 BGB), sofern wir mit dem Besteller nichts Abweichendes vereinbaren.

14.3 Änderungen und Ergänzungen eines Auftrags, dieser Lieferbedingungen einschließlich dieser Bestimmung und sämtlicher sonstiger Abreden zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform.

14.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Krefeld. Wir sind auch berechtigt, am gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

14.5 Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.

14.6 Wir weisen darauf hin, dass die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen personenbezogenen Daten, gleich ob sie vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

14.7 Diese Liefer-, Verkaufs- und Reparaturbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.

Stand: 01.06.2022